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   VG Wiesbaden, 07.12.2007 - 6 E 1255/06   

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https://dejure.org/2007,36962
VG Wiesbaden, 07.12.2007 - 6 E 1255/06 (https://dejure.org/2007,36962)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 07.12.2007 - 6 E 1255/06 (https://dejure.org/2007,36962)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 07. Dezember 2007 - 6 E 1255/06 (https://dejure.org/2007,36962)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 31 BeamtVG, § 31 Abs 1 S 1 BeamtVG, § 35 Abs 1 BeamtVG
    Anerkennung einer Osteochondrosis dissecans als Folge eines Dienstunfalles

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung einer Osteochondrosis dissecans als Folge eines Dienstunfalles

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 20.02.1998 - 2 B 81.97

    Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich - Minderung der Erwerbsfähigkeit auf

    Auszug aus VG Wiesbaden, 07.12.2007 - 6 E 1255/06
    Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind (BVerwG, Beschluss vom 20.02.1998- 2 B 81.97-, juris).
  • BVerwG, 08.03.2004 - 2 B 54.03

    Anforderungen an die Ursächlichkeit i.S.d. Dienstunfallrechts - Kausalität

    Auszug aus VG Wiesbaden, 07.12.2007 - 6 E 1255/06
    35 Keine Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2004 - 2 B 54/03-).
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